Anlegeransprüche wegen Rückvergütungen: Viele Ansprüche verjähren zum 31.12.2011
Geschädigte Anleger können auf Schadensersatz hoffen, auch wenn der Kauf des Finanzproduktes bereits viele Jahre zurückliegt. Bereits mehrmals hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken bei der Anlageberatung über Rückvergütungen (Kick-Backs) aufklären müssen (z.B. BGH 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07). In vielen Fällen erhalten Banken, wenn sie für ihren Kunden Fondsanteile oder ähnliche Finanzprodukte erwerben, von den Fondsgesellschaften sog. Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen oder den jährlichen Verwaltungsvergütungen. Wegen des hierin potentiell bestehenden Interessenkonflikts muss die Bank über die Höhe der Rückvergütungen aufklären. Andernfalls kann der Kunde nicht einschätzen, ob die Bank ein bestimmtes Finanzprodukt nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Hat die Bank die Höhe der Rückvergütungen bei Empfehlung der Anlage verschwiegen, können Anleger oftmals den Verlust der Geldanlage als Schadensersatz geltend machen.
Viele Offene Immobilienfonds geschlossen
Offene Immobilienfonds investieren das Geld ihrer Anleger in Gebäude und Grundstücke, vor allem in Gewerbeimmobilien. Auf diese Weise sind die Anleger an den Mieteinnahmen beteiligt. Bei vielen Anlageberatern galten offene Immobilienfonds bisher als vergleichsweise sichere Geldanlage. Denn jeder Anleger kann seinen Anteil am Immobilienfonds grundsätzlich gegen Rückzahlung des aktuellen Wertes seiner Beteiligung zurückgeben. Der Rücknahmepreis bemisst sich in diesem Fall nach dem tatsächlichen Wert des Immobilienfondsvermögens.