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Verkehrsrecht

Unsere Kanzlei vertritt Sie im gesamten Verkehrsrecht. Das Verkehrsrecht erstreckt sich über zahlreiche Gebiete des Zivilrechts, Versicherungsrechts, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts sowie des Verwaltungsrechts. Wir sind Ihr Ansprechpartner für die optimale Regulierung Ihres Verkehrsunfalls bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Daneben beraten und vertreten wir Sie im Bereich der Kfz-Versicherung, des Neu- und Gebrauchtwagenkaufs sowie des Leasings. Wir verteidigen Sie bei Vorwurf wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und allen anderen Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Vorwürfen wegen Verkehrsstraftaten. Das Verkehrsverwaltungsrecht umfasst im Wesentlichen die Fragen der Fahrerlaubnis (Führerschein). 

Eigene Rechtsanwaltskosten als ersatzfähiger Schaden

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzt verlangen, den er mit der Unfallabwicklung beauftragt hat. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dadurch, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen sein muss (BGH, Urteil vom 10.01.2006, VI ZR 43/05). Für den juristisch nicht bewanderten Geschädigten dürfte der Ersatz der Rechtsanwaltskosten nur dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall (z.B. kleiner Schaden und klare Schuldfrage) handelt und der Versicherer die Abwicklung nicht verzögert. Die gesamten Rechtsanwaltskosten kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn ihm kein Mitverschulden angelastet werden kann. In der Praxis läuft der Ersatz der Rechtsanwaltskosten regelmäßig so ab, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gebührenrechnung direkt an den Anwalt bezahlt. 

BGH: Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

Unter gewissen Voraussetzungen kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Reparaturkosten ersetzt verlangen, auch wenn er das Kfz nicht reparieren oder nur eine Billigreparatur ausführen lässt (sog. fiktive Abrechnung). Die Abrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt in diesem Fall grundsätzlich auf Basis eines Gutachtens. Öffnet internen Link im aktuellen FensterLesen Sie mehr.          

Ansprechartner

Peter Fischer

Peter Fischer

Fachanwalt für Arbeitsrecht • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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